{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2003-16_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3ef8ba4b-7338-48ef-964a-ebf991b8e81a", "Checksum": "3d7b0a073436af47486bd90740f9af74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2003/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2003/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2003/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2003/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 271 ff. 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Diese einschränkende Entschädigungsregelung gilt jedoch nicht, wenn das Gericht über andere mietrechtliche\nStreitfragen – wie die Gültigkeit einer Kündigung – zu befinden hat.\n\nDer Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen verpflichtete die\nMieterin und Beklagte A. in Gutheissung der Forderungsklage des Vermieters\nund Klägers B. unter anderem, diesem für eine bestimmte Zeit Mietzinse und\nAkontoleistungen zu bezahlen; er sprach keine Parteientschädigungen zu. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Rekurs ans Obergericht; er beantragte insbesondere, die Beklagte zu verpflichten, ihn für das erstinstanzliche Verfahren prozessual zu entschädigen. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.– a) Der Einzelrichter hat aufgrund von Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 der\nZivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951\n(ZPO, SHR 273.100) keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Kläger\nist der Auffassung, dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zum klaren\nWortlaut der genannten Bestimmung und sei willkürlich.\nNach Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO wird eine Parteientschädigung in der\nRegel nicht zugesprochen in Verfahren betreffend \"Anfechtung des Miet- und\nPachtzinses, der Kündigung sowie der Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses von Wohn- und Geschäftsräumen\". Zu prüfen ist damit, ob der Einzelrichter eine Streitsache im Sinn dieser Bestimmung zu beurteilen hatte.\nVorab ist festzustellen, dass es bei den Begehren auf Feststellung der\nUngültigkeit der Kündigung der Beklagten (Antrag 1 des Klägers) beziehungsweise der Gültigkeit dieser Kündigung (Antrag der Beklagten) sowie\n\n1\n2004\n\nbei den beiden Leistungsbegehren auf Zahlung von Mietzins und Schadenersatz (Anträge 2 und 3 des Klägers) weder um die Anfechtung eines Mietzinses noch um eine Erstreckung eines Mietverhältnisses ging. Es fragt sich\njedoch, ob der Kläger mit Antrag 1 \"eine Kündigung der beklagten Mieterin\n... angefochten\" hat, wie der Einzelrichter annimmt, und somit eine Anfechtung der Kündigung i.S.v. Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zu beurteilen war.\nNach seinem Wortlaut verweist der in Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO enthaltene Begriff \"Anfechtung ... der Kündigung\" auf die Vorschriften von\nArt. 271 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,\nSR 220) über die Anfechtbarkeit der Kündigung (vgl. Randtitel zu Art. 271 ff.\nOR). Dabei fällt Art. 271a OR vorliegend ausser Betracht, da diese Kündigungsschutzbestimmung ausschliesslich Vermieterkündigungen betrifft,\nhier jedoch die Kündigung der beklagten Mieterin umstritten war (vgl. den\nRand-titel zu Art. 271a OR, Peter Higi, Zürcher Kommentar, Zürich 1996,\nArt. 271a OR N. 4 und N. 6, S. 76). Die speziellen Bestimmungen über den\nKündigungsschutz und die Anfechtung beziehen sich nach der Rechtsprechung auf Kündigungen, die – abgesehen von Verstössen gegen Treu und\nGlauben im Sinn von Art. 271 – alle gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Die Anfechtung setzt somit die Gültigkeit der Kündigung\nvoraus. Es ist daher abzugrenzen zwischen der Anfechtbarkeit im Sinne von\nArt. 271 Abs. 1 OR und der Unwirksamkeit einer Kündigung, die ohne Kündigungsberechtigung ausgesprochen worden ist. So setzt zum Beispiel die\nAnfechtung einer Kündigung aus \"wichtigen Gründen\" zwingend voraus, dass\ndiese \"wichtigen Gründe\" bestehen und bei der kündigenden Partei zu einer\nUnzumutbarkeit bezüglich Fortsetzung des Mietverhältnisses führen (Peter\nHigi, Zürcher Kommentar, Zürich 1995, Art. 266g OR N. 71, S. 166). In diesem Fall bleibt die Kündigung von Anfang an wirkungslos und das Mietverhältnis unverändert bestehen (OGE vom 30. April 1999 i.S. O., Amtsbericht 1999, E. 2d, S. 95 f.; Higi, im erwähnten Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 266–266o OR N. 49, S. 22; derselbe, Zürcher Kommentar, Zürich\n1996, Vorbemerkungen zu Art. 271–273c OR N. 54, S. 20). Die Unterscheidung zwischen nichtigen oder unwirksamen Kündigungen einerseits sowie\ngültigen, allenfalls aber i.S.v. Art. 271 OR missbräuchlichen und daher anfechtbaren Kündigungen anderseits trifft auch die neuere bundesgerichtliche\nRechtsprechung (vgl. BGE 122 III 95 E. 2d).\nDie Anfechtbarkeit und die Unwirksamkeit der Kündigung stehen freilich in engem Zusammenhang: Die Feststellung der Unwirksamkeit oder\nNichtigkeit der Kündigung ist zwar nicht direkt Gegenstand der Anfechtungsklage; die Frage, ob eine Kündigung unwirksam oder gar nichtig sei, muss\ngegebenenfalls jedoch vorfrageweise geprüft werden (OGE vom 30. April\n1999 i.S. O., Amtsbericht 1999, E. 2d, S. 96). Die missbräuchliche Kündi-\n\n2\n2004\n\n"}