Dies schliesst freilich nicht aus, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (nicht um unentgeltliche Verbeiständung) entsprechend der bisherigen Praxis zusammen mit dem Entscheid über den Rechtsvorschlag entschieden wird, was aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll erscheint. Ergibt sich dann, dass das Gesuch nicht bewilligt werden kann, darf nicht einfach ein Nichteintretensentscheid gefällt werden. Vielmehr muss auf einen Kostenvorschuss verzichtet oder dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, den Vorschuss nachträglich noch zu leisten (vgl. dazu E. 3e cc). Der vorliegende Rekurs ist dementsprechend abzuweisen. 5