es darf kein Nichteintretensentscheid gefällt werden. In der entsprechenden Auflage muss aber auch auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen werden, zumal dieser Anspruch aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Schuld- betreibungs- und Konkurssachen gilt (vgl. dazu auch Huber, Art. 265a N. 22, S. 2459). Dies schliesst freilich nicht aus, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (nicht um unentgeltliche Verbeiständung) entsprechend der bisherigen Praxis zusammen mit dem Entscheid über den Rechtsvorschlag entschieden wird, was aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll erscheint.