nachträglich überbunden werden, und für die allfällige Einleitung eines ordentlichen Prozessverfahrens kann vom Schuldner erneut ein Kostenvorschuss verlangt werden. f) Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht dem Rekurrenten aufgrund von Art. 48 und Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG einen Kostenvorschuss auferlegt hat. Jedoch ist das Nichtbefolgen der Auflage mit der Androhung zu versehen, dass im Säumnisfalle der Rechtsvorschlag nicht bewilligt wird; es darf kein Nichteintretensentscheid gefällt werden.