Im Sinn der Verfahrensbeschleunigung dürfte letzteres angezeigt sein. Dies hat freilich zur Folge, dass der Entscheid über die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags unabhängig von der Leistung eines Kostenvorschusses durch den Schuldner ergeht und anschliessend der ordentliche Prozessweg nach Art. 265a Abs. 4 SchKG offen steht. Wird der Rechtsvorschlag bewilligt, muss jedoch ohnehin der Gläubiger die Kosten des Bewilligungsverfahrens tragen. Nur wenn der Rechtsvorschlag verweigert wird, ergibt sich durch den Verzicht auf den Vorschuss im Ergebnis eine bessere Ausgangslage für den Schuldner. Auch in diesem Fall können die Kosten des summarischen Bewilligungsverfahrens dem Schuldner jedoch