4 2003 fung des Rechtsvorschlags erfolgen (vgl. dazu ... nachfolgend E. 3f). Ergibt sich dann, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist, wird der erhobene Rechtsvorschlag in der Regel zu bewilligen sein, womit der Gläubiger für das Bewilligungsverfahren kostenpflichtig wird. Muss das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung dagegen abgelehnt werden, stellt sich die Frage, ob nachträglich ein Vorschuss verlangt oder gleich der Entscheid über den Rechtsvorschlag gefällt werden soll. Im Sinn der Verfahrensbeschleunigung dürfte letzteres angezeigt sein.