schlags des mangelnden neuen Vermögens ein besonderes Zwischenverfahren vorsieht, eine entsprechende Folge in Kauf nimmt. cc) Ebenfalls nicht gegen die von der Vorinstanz praktizierte Lösung spricht der Umstand, dass in etlichen Fällen der Schuldner wohl ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen wird. Es trifft zwar zu, dass dies grundsätzlich eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögenssituation nötig macht, obwohl noch kein Kostenvorschuss geleistet wurde (vgl. dazu ebenfalls den erwähnten Entscheid des Thurgauer Obergerichts, E. 2e). Praxisgemäss kann diese Prüfung jedoch zusammen mit der materiellen Prü-