Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass nur diejenigen Verfahren durchgeführt werden, an welchen der Gläubiger auch wirklich interessiert ist, zumal er auf das Kostenrisiko aufmerksam gemacht wird. bb) Dass der Schuldner im Fall des Unterliegens (d.h. bei Verweigerung des Rechtsvorschlags des mangelnden neuen Vermögens) die Kosten des Bewilligungsverfahrens vom Gläubiger nicht zurückfordern kann, wenn dieser die Betreibung nicht fortsetzt (vgl. den Entscheid des Thurgauer Obergerichts E. 2e), spricht nicht gegen die von der Vorinstanz praktizierte Lösung, da die gesetzgeberische Konstruktion, welche für die Bewilligung des Rechtsvor-