ger daher in einem Standardbrief mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, das Betreibungsbegehren innert 10 Tagen zurückzuziehen; andernfalls werde der Rechtsvorschlag dem Richter zur Prüfung überwiesen (vgl. Musterbrief des Betreibungsamtes Schaffhausen). Wird dies so gehandhabt, kann auch nicht gesagt werden, es würden unnötig Steuergelder verschwendet, wie dies der Rekurrent geltend gemacht hat. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass nur diejenigen Verfahren durchgeführt werden, an welchen der Gläubiger auch wirklich interessiert ist, zumal er auf das Kostenrisiko aufmerksam gemacht wird. bb)