Vielmehr würde der Gläubiger im Fall der Nichtleistung des ihm auferlegten Kostenvorschusses für die Erledigung des Bewilligungsverfahrens trotzdem gebührenpflichtig (vgl. zu den Rechtsfolgen bei Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den Gläubiger auch oben, E. 3d). Um unnötige Verfahren bzw. eine unnötige Kostenbelastung des Gläubigers zu vermeiden, wird daher besser dem Gläubiger vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens Gelegenheit gegeben, die Betreibung zurückzuziehen, wie dies in verschiedenen Kantonen praktiziert wird (vgl. dazu ... den Entscheid des Obergerichts Basel-Landschaft, E. 2.1b, sowie Huber, Art. 265a N. 20, S. 2458 f.). Auch im Kanton Schaffhausen wird dem Gläubi-