Zunächst trifft es nicht zu, dass durch die Zuweisung der Kostenvorschusspflicht an den Gläubiger verhindert werden kann, dass dieser gegen seinen Willen in ein Verfahren gezwungen wird, weil er möglicherweise die Betreibung nur angehoben hat, um die neue Verjährungsfrist bei Konkursverlustscheinen zu unterbrechen. Vielmehr würde der Gläubiger im Fall der Nichtleistung des ihm auferlegten Kostenvorschusses für die Erledigung des Bewilligungsverfahrens trotzdem gebührenpflichtig (vgl. zu den Rechtsfolgen bei Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den Gläubiger auch oben, E. 3d).