e) Auch die weiteren gegen die Zuweisung der Gesuchstellerrolle bzw. der Kostenvorschusspflicht an den Schuldner vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. aa) Zunächst trifft es nicht zu, dass durch die Zuweisung der Kostenvorschusspflicht an den Gläubiger verhindert werden kann, dass dieser gegen seinen Willen in ein Verfahren gezwungen wird, weil er möglicherweise die Betreibung nur angehoben hat, um die neue Verjährungsfrist bei Konkursverlustscheinen zu unterbrechen.