265a SchKG als Bewilligungsverfahren passt, kommt im übrigen auch dadurch zum Ausdruck, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses durch den Gläubiger kein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann, sondern der Rechtsvorschlag ohne materielle Prüfung zu bewilligen bzw. festzustellen ist, beim Schuldner sei kein neues Vermögen vorhanden (vgl. den erwähnten Entscheid des Thurgauer Obergerichts, E. 2f), was kaum dem Sinn der neuen Vorschrift entspricht. 3 2003