Vielmehr entspricht es der gesetzgeberischen Absicht, dass der Schuldner selber aktiv werden soll, um dem Gericht glaubhaft zu machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (vgl. auch den eingangs erwähnten Entscheid des Obergerichts Basel-Landschaft, E. 2.1a). Dass die von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung vorgeschlagene Lösung (Kostenvorschusspflicht des Gläubigers) nicht zur Ausgestaltung des Verfahrens von Art. 265a