Im übrigen ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und der Entstehungsgeschichte des Verfahrens nach Art. 265a SchKG Hinweise dafür, dass mit der Ausgestaltung des Verfahrens als Bewilligungsverfahren nur eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners gemeint war. Vielmehr entspricht es der gesetzgeberischen Absicht, dass der Schuldner selber aktiv werden soll, um dem Gericht glaubhaft zu machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (vgl. auch den eingangs erwähnten Entscheid des Obergerichts Basel-Landschaft, E. 2.1a).