SchKG nicht mit dem Rechtsöffnungsverfahren gleichgesetzt werden. Vielmehr wurde dieses Verfahren – wie dargelegt – vom Gesetzgeber bewusst dem Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung nachgebildet. d) Dass die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags nach Art. 265a SchKG bzw. im Wechselbetreibungsverfahren unterschiedliche Rechtswirkungen haben (vgl. dazu den erwähnten Entscheid des Thurgauer Obergerichts, E. 2d), vermag hieran nichts zu ändern. Im übrigen ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und der Entstehungsgeschichte des Verfahrens nach Art.