265a N. 21, S. 2459, den erwähnten Entscheid des Thurgauer Obergerichts, E. 2b, sowie die weiteren Hinweise im eingangs erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft, E. 2.1a). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Gesetz für das Rechtsöffnungsverfahren die Rolle des Gesuchstellers im Unterschied zum Verfahren für die Bewilligung des Rechtsvorschlags des mangelnden neuen Vermögens ausdrücklich dem Gläubiger zuweist (vgl. Art. 80, 82 und 84 SchKG). Daher kann das Verfahren gemäss Art. 265a SchKG nicht mit dem Rechtsöffnungsverfahren gleichgesetzt werden.