Zu den Betreibungskosten zählten nach Lehre und Rechtsprechung auch die Kosten des ordentlichen Rechtsöffnungsverfahrens, und Analoges müsse auch für das Einredeverfahren des mangelnden Neuvermögens gelten. Zwar löse der Schuldner durch seine Einrede das richterliche Verfahren aus, doch sei dies auch beim ordentlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht anders, wo ebenfalls der Schuldner durch die Erhebung des Rechtsvorschlags ein Gerichtsverfahren auslöse (vgl. in diesem Sinn Huber, Art. 265a N. 21, S. 2459, den erwähnten Entscheid des Thurgauer Obergerichts, E. 2b, sowie die weiteren Hinweise im eingangs erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft, E. 2.1a).