2 2003 c) Nun trifft es freilich zu, dass ein Teil der Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertritt, obwohl das Gesetz von einer Bewilligung des Rechtsvorschlages spreche, bleibe es dabei, dass nach Art. 68 SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen seien. Zu den Betreibungskosten zählten nach Lehre und Rechtsprechung auch die Kosten des ordentlichen Rechtsöffnungsverfahrens, und Analoges müsse auch für das Einredeverfahren des mangelnden Neuvermögens gelten.