48 und 49 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35) ein Kostenvorschuss aufzuerlegen ist, wie dies auch im Bewilligungsverfahren für den Rechtsvorschlag im Wechselbetreibungsverfahren der Fall ist (vgl. zu letzterem Verfahren Thomas Bauer im erwähnten Kommentar, Band II, Art. 181 N. 12, S. 1772). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten stützt sich somit die ihm auferlegte Kostenvorschusspflicht auf die massgebenden Vorschriften des Bundesrechts, nicht auf die Kostenvorschussregelung von Art. 119 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100).