Der Ausgestaltung des Verfahrens als Bewilligungsverfahren entspricht, dass der einen entsprechenden Rechtsvorschlag erhebende Schuldner in diesem Verfahrensabschnitt als Gesuchsteller zu behandeln und ihm dementsprechend gemäss Art. 48 und 49 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35) ein Kostenvorschuss aufzuerlegen ist, wie dies auch im Bewilligungsverfahren für den Rechtsvorschlag im Wechselbetreibungsverfahren der Fall ist (vgl. zu letzterem Verfahren Thomas Bauer im erwähnten Kommentar, Band II, Art. 181 N. 12, S. 1772).