Die neue Vorschrift äussert sich nicht ausdrücklich zur Parteirollenverteilung in diesem Verfahren, doch geht sie – ähnlich wie im Fall der Wechselbetreibung (vgl. Art. 181 ff. SchKG) – davon aus, dass der Rechtsvorschlag "bewilligt" werden muss (vgl. dazu auch Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 48 Rz. 40 ff., S. 398). Der Ausgestaltung des Verfahrens als Bewilligungsverfahren entspricht, dass der einen entsprechenden Rechtsvorschlag erhebende Schuldner in diesem Verfahrensabschnitt als Gesuchsteller zu behandeln und ihm dementsprechend gemäss Art.