Im Unterschied zum alten Recht muss daher die Einrede des mangelnden neuen Vermögens von Amts wegen zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden, wobei in einer ersten Stufe der Richter im summarischen Verfahren über die Zulässigkeit der Einrede entscheidet (vgl. dazu auch Ueli Huber in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band III, Basel/Genf/ München 1998, Art. 265a N. 1, S. 2455). Die neue Vorschrift äussert sich nicht ausdrücklich zur Parteirollenverteilung in diesem Verfahren, doch geht sie – ähnlich wie im Fall der Wechselbetreibung (vgl. Art.