Innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag können der Schuldner und der Gläubiger auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen (Abs. 4). Im Unterschied zum alten Recht muss daher die Einrede des mangelnden neuen Vermögens von Amts wegen zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden, wobei in einer ersten Stufe der Richter im summarischen Verfahren über die Zulässigkeit der Einrede entscheidet (vgl. dazu auch Ueli Huber in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band III, Basel/Genf/ München 1998, Art.