leitung des Verfahrens Gelegenheit gegeben werde, die Betreibung zurückzuziehen. b) Erhebt der Schuldner in der gestützt auf einen Konkursverlustschein eingeleiteten Betreibung Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so hat das Betreibungsamt gemäss der neuen Regelung von Art. 265a SchKG (Fassung vom 16. Dezember 1994) den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vorzulegen. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Abs. 1). Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (Abs. 2).