Er macht überdies geltend, die Praxis des Kantonsgerichts führe zu einer sinnlosen Verschwendung von Steuermitteln, da unnötige, von den Gläubigern nicht gewollte Verfahren durchgeführt würden. Das Kantonsgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, die von ihm praktizierte Parteirollenverteilung entspreche Wortlaut und Sinn des neuen Art. 265a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1), und verweist auch auf die entsprechende Praxis des Kantons Ba- sel-Landschaft (Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2001, publiziert in BlSchK 2003, S. 93 ff.).