Der Rekurrent sieht hierin eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren im Betreibungsverfahren und beruft sich hiefür auf die Rechtsprechung des Thurgauer Obergerichts (vgl. Entscheid der Rekurskommission des Thurgauer Obergerichts vom 7. Juni 1999, publiziert im Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau 1999 Nr. 18, S. 129 ff.). Er macht überdies geltend, die Praxis des Kantonsgerichts führe zu einer sinnlosen Verschwendung von Steuermitteln, da unnötige, von den Gläubigern nicht gewollte Verfahren durchgeführt würden.