3.– a) In materieller Hinsicht ist umstritten, ob im Verfahren der Bewilligung des Rechtsvorschlages des mangelnden neuen Vermögens der Schuldner als Gesuchsteller behandelt und ihm für dieses Verfahren ein Kostenvorschuss auferlegt werden darf, wie dies der Praxis des Kantonsgerichts entspricht. Der Rekurrent sieht hierin eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren im Betreibungsverfahren und beruft sich hiefür auf die Rechtsprechung des Thurgauer Obergerichts (vgl. Entscheid der Rekurskommission des Thurgauer Obergerichts vom 7. Juni 1999, publiziert im Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau 1999 Nr. 18, S. 129 ff.).