P. erhob in einer Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheins Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens. Nachdem der Gläubiger das Betreibungsbegehren nicht zurückgezogen hatte, überwies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zur Prüfung an den Einzelrichter des Kantonsgerichts. Dieser behandelte den Schuldner als Gesuchsteller und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss. Gegen die Kostenvorschussauflage erhob P. Rekurs an das Obergericht; dieses wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: