2003 Art. 68 und Art. 265a SchKG; Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. Vorschusspflicht nach Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Vermögens (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2003/12 vom 26. September 2003 i.S. P.). Im summarischen Verfahren zur Prüfung eines Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen Vermögens kommt die Rolle des Gesuchstellers dem Schuldner zu. Er hat daher grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten.