{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2003-12_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/31ddd9eb-09c2-4c5e-a880-6254113643f5", "Checksum": "c7da0010c9c74c41a40074e0bfb6bf71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2003/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2003/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2003/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2003/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 265a SchKG; Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. | Vorschusspflicht nach Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Verm&ouml;gens"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:44", "Checksum": "5638703b7609cae6b7eadb04f7129bd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2003/12\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 265a SchKG; Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. | Vorschusspflicht nach Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Verm&ouml;gens\n\n e) Auch die weiteren gegen die Zuweisung der Gesuchstellerrolle bzw.\nder Kostenvorschusspflicht an den Schuldner vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen.\naa) Zunächst trifft es nicht zu, dass durch die Zuweisung der Kostenvorschusspflicht an den Gläubiger verhindert werden kann, dass dieser gegen\nseinen Willen in ein Verfahren gezwungen wird, weil er möglicherweise die\nBetreibung nur angehoben hat, um die neue Verjährungsfrist bei Konkursverlustscheinen zu unterbrechen. Vielmehr würde der Gläubiger im Fall der\nNichtleistung des ihm auferlegten Kostenvorschusses für die Erledigung des\nBewilligungsverfahrens trotzdem gebührenpflichtig (vgl. zu den Rechtsfolgen\nbei Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den Gläubiger auch oben,\nE. 3d). Um unnötige Verfahren bzw. eine unnötige Kostenbelastung des\nGläubigers zu vermeiden, wird daher besser dem Gläubiger vor Einleitung\ndes Bewilligungsverfahrens Gelegenheit gegeben, die Betreibung zurückzuziehen, wie dies in verschiedenen Kantonen praktiziert wird (vgl. dazu ...\nden Entscheid des Obergerichts Basel-Landschaft, E. 2.1b, sowie Huber,\nArt. 265a N. 20, S. 2458 f.). Auch im Kanton Schaffhausen wird dem Gläubiger daher in einem Standardbrief mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, das\nBetreibungsbegehren innert 10 Tagen zurückzuziehen; andernfalls werde der\nRechtsvorschlag dem Richter zur Prüfung überwiesen (vgl. Musterbrief des\nBetreibungsamtes Schaffhausen). Wird dies so gehandhabt, kann auch nicht\ngesagt werden, es würden unnötig Steuergelder verschwendet, wie dies der\nRekurrent geltend gemacht hat. Vielmehr kann davon ausgegangen werden,\ndass nur diejenigen Verfahren durchgeführt werden, an welchen der Gläubiger auch wirklich interessiert ist, zumal er auf das Kostenrisiko aufmerksam\ngemacht wird.\nbb) Dass der Schuldner im Fall des Unterliegens (d.h. bei Verweigerung\ndes Rechtsvorschlags des mangelnden neuen Vermögens) die Kosten des Bewilligungsverfahrens vom Gläubiger nicht zurückfordern kann, wenn dieser\ndie Betreibung nicht fortsetzt (vgl. den Entscheid des Thurgauer Obergerichts\nE. 2e), spricht nicht gegen die von der Vorinstanz praktizierte Lösung, da die\ngesetzgeberische Konstruktion, welche für die Bewilligung des Rechtsvorschlags des mangelnden neuen Vermögens ein besonderes Zwischenverfahren\nvorsieht, eine entsprechende Folge in Kauf nimmt.\ncc) Ebenfalls nicht gegen die von der Vorinstanz praktizierte Lösung\nspricht der Umstand, dass in etlichen Fällen der Schuldner wohl ein Gesuch\num unentgeltliche Prozessführung stellen wird. Es trifft zwar zu, dass dies\ngrundsätzlich eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögenssituation\nnötig macht, obwohl noch kein Kostenvorschuss geleistet wurde (vgl. dazu\nebenfalls den erwähnten Entscheid des Thurgauer Obergerichts, E. 2e).\nPraxisgemäss kann diese Prüfung jedoch zusammen mit der materiellen Prü-\n\n4\n2003\n\nfung des Rechtsvorschlags erfolgen (vgl. dazu ... nachfolgend E. 3f). Ergibt\nsich dann, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen\nist, wird der erhobene Rechtsvorschlag in der Regel zu bewilligen sein, womit\nder Gläubiger für das Bewilligungsverfahren kostenpflichtig wird. Muss das\nGesuch um unentgeltliche Prozessführung dagegen abgelehnt werden, stellt\nsich die Frage, ob nachträglich ein Vorschuss verlangt oder gleich der Entscheid über den Rechtsvorschlag gefällt werden soll. Im Sinn der Verfahrensbeschleunigung dürfte letzteres angezeigt sein. Dies hat freilich zur Folge,\ndass der Entscheid über die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags unabhängig\nvon der Leistung eines Kostenvorschusses durch den Schuldner ergeht und\nanschliessend der ordentliche Prozessweg nach Art. 265a Abs. 4 SchKG offen\nsteht. Wird der Rechtsvorschlag bewilligt, muss jedoch ohnehin der Gläubiger\ndie Kosten des Bewilligungsverfahrens tragen. Nur wenn der Rechtsvorschlag\nverweigert wird, ergibt sich durch den Verzicht auf den Vorschuss im Ergebnis eine bessere Ausgangslage für den Schuldner. Auch in diesem Fall können\ndie Kosten des summarischen Bewilligungsverfahrens dem Schuldner jedoch\nnachträglich überbunden werden, und für die allfällige Einleitung eines\nordentlichen Prozessverfahrens kann vom Schuldner erneut ein Kostenvorschuss verlangt werden.\nf) Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht dem Rekurrenten\naufgrund von Art. 48 und Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG einen Kostenvorschuss auferlegt hat. Jedoch ist das Nichtbefolgen der Auflage mit der Androhung zu versehen, dass im Säumnisfalle der Rechtsvorschlag nicht bewilligt\nwird; es darf kein Nichteintretensentscheid gefällt werden. In der entsprechenden Auflage muss aber auch auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen werden, zumal dieser Anspruch aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Schuld-\nbetreibungs- und Konkurssachen gilt (vgl. dazu auch Huber, Art. 265a N. 22,\nS. 2459). Dies schliesst freilich nicht aus, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (nicht um unentgeltliche Verbeiständung) entsprechend\nder bisherigen Praxis zusammen mit dem Entscheid über den Rechtsvorschlag\nentschieden wird, was aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll erscheint. Ergibt sich dann, dass das Gesuch nicht bewilligt werden kann, darf\nnicht einfach ein Nichteintretensentscheid gefällt werden. Vielmehr muss auf\neinen Kostenvorschuss verzichtet oder dem Schuldner Gelegenheit gegeben\nwerden, den Vorschuss nachträglich noch zu leisten (vgl. dazu E. 3e cc). Der\nvorliegende Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.\n\n5\n"}