{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2003-12_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/31ddd9eb-09c2-4c5e-a880-6254113643f5", "Checksum": "c7da0010c9c74c41a40074e0bfb6bf71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2003/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2003/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2003/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2003/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 265a SchKG; Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. | Vorschusspflicht nach Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Verm&ouml;gens"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:44", "Checksum": "5638703b7609cae6b7eadb04f7129bd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2003/12\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 265a SchKG; Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. | Vorschusspflicht nach Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Verm&ouml;gens\n\n c) Nun trifft es freilich zu, dass ein Teil der Lehre und Rechtsprechung\ndie Auffassung vertritt, obwohl das Gesetz von einer Bewilligung des Rechtsvorschlages spreche, bleibe es dabei, dass nach Art. 68 SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen seien. Zu den Betreibungskosten\nzählten nach Lehre und Rechtsprechung auch die Kosten des ordentlichen\nRechtsöffnungsverfahrens, und Analoges müsse auch für das Einredeverfahren des mangelnden Neuvermögens gelten. Zwar löse der Schuldner durch\nseine Einrede das richterliche Verfahren aus, doch sei dies auch beim ordentlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht anders, wo ebenfalls der Schuldner\ndurch die Erhebung des Rechtsvorschlags ein Gerichtsverfahren auslöse (vgl.\nin diesem Sinn Huber, Art. 265a N. 21, S. 2459, den erwähnten Entscheid des\nThurgauer Obergerichts, E. 2b, sowie die weiteren Hinweise im eingangs erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft, E. 2.1a).\nDem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Gesetz für das Rechtsöffnungsverfahren die Rolle des Gesuchstellers im Unterschied zum Verfahren für die\nBewilligung des Rechtsvorschlags des mangelnden neuen Vermögens ausdrücklich dem Gläubiger zuweist (vgl. Art. 80, 82 und 84 SchKG). Daher\nkann das Verfahren gemäss Art. 265a SchKG nicht mit dem Rechtsöffnungsverfahren gleichgesetzt werden. Vielmehr wurde dieses Verfahren – wie dargelegt – vom Gesetzgeber bewusst dem Verfahren betreffend Bewilligung des\nRechtsvorschlages in der Wechselbetreibung nachgebildet.\nd) Dass die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags\nnach Art. 265a SchKG bzw. im Wechselbetreibungsverfahren unterschiedliche Rechtswirkungen haben (vgl. dazu den erwähnten Entscheid des Thurgauer Obergerichts, E. 2d), vermag hieran nichts zu ändern. Im übrigen ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und der Entstehungsgeschichte des Verfahrens nach Art. 265a SchKG Hinweise dafür, dass mit der\nAusgestaltung des Verfahrens als Bewilligungsverfahren nur eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners gemeint war. Vielmehr entspricht es der\ngesetzgeberischen Absicht, dass der Schuldner selber aktiv werden soll, um\ndem Gericht glaubhaft zu machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (vgl. auch den eingangs erwähnten Entscheid des Obergerichts\nBasel-Landschaft, E. 2.1a). Dass die von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung vorgeschlagene Lösung (Kostenvorschusspflicht des Gläubigers)\nnicht zur Ausgestaltung des Verfahrens von Art. 265a SchKG als Bewilligungsverfahren passt, kommt im übrigen auch dadurch zum Ausdruck, dass\nbei Nichtbezahlung des Vorschusses durch den Gläubiger kein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann, sondern der Rechtsvorschlag ohne materielle Prüfung zu bewilligen bzw. festzustellen ist, beim Schuldner sei kein\nneues Vermögen vorhanden (vgl. den erwähnten Entscheid des Thurgauer\nObergerichts, E. 2f), was kaum dem Sinn der neuen Vorschrift entspricht.\n\n3\n2003\n\n"}