{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2003-12_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/31ddd9eb-09c2-4c5e-a880-6254113643f5", "Checksum": "c7da0010c9c74c41a40074e0bfb6bf71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2003/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2003/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2003/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2003/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 265a SchKG; Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. | Vorschusspflicht nach Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Verm&ouml;gens"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:44", "Checksum": "5638703b7609cae6b7eadb04f7129bd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2003/12\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 265a SchKG; Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. | Vorschusspflicht nach Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Verm&ouml;gens\n\n 2003\n\nArt. 68 und Art. 265a SchKG; Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. Vorschusspflicht nach Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Vermögens (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2003/12 vom 26. September 2003 i.S. P.).\n\nIm summarischen Verfahren zur Prüfung eines Rechtsvorschlags wegen\nmangelnden neuen Vermögens kommt die Rolle des Gesuchstellers dem\nSchuldner zu. Er hat daher grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten.\n\nP. erhob in einer Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheins\nRechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens. Nachdem der Gläubiger das Betreibungsbegehren nicht zurückgezogen hatte, überwies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zur Prüfung an den Einzelrichter des Kantonsgerichts. Dieser behandelte den Schuldner als Gesuchsteller und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss. Gegen die Kostenvorschussauflage erhob\nP. Rekurs an das Obergericht; dieses wies den Rekurs ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.– a) In materieller Hinsicht ist umstritten, ob im Verfahren der Bewilligung des Rechtsvorschlages des mangelnden neuen Vermögens der Schuldner als Gesuchsteller behandelt und ihm für dieses Verfahren ein Kostenvorschuss auferlegt werden darf, wie dies der Praxis des Kantonsgerichts entspricht. Der Rekurrent sieht hierin eine Verletzung der bundesrechtlichen\nVorschriften über die Gebühren im Betreibungsverfahren und beruft sich hiefür auf die Rechtsprechung des Thurgauer Obergerichts (vgl. Entscheid der\nRekurskommission des Thurgauer Obergerichts vom 7. Juni 1999, publiziert\nim Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau 1999 Nr. 18,\nS. 129 ff.). Er macht überdies geltend, die Praxis des Kantonsgerichts führe\nzu einer sinnlosen Verschwendung von Steuermitteln, da unnötige, von den\nGläubigern nicht gewollte Verfahren durchgeführt würden. Das Kantonsgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, die von ihm praktizierte Parteirollenverteilung entspreche Wortlaut und Sinn des neuen Art. 265a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG,\nSR 281.1), und verweist auch auf die entsprechende Praxis des Kantons Ba-\nsel-Landschaft (Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft\nvom 24. April 2001, publiziert in BlSchK 2003, S. 93 ff.). Unnötige Verfahren würden dadurch vermieden, dass den Gläubigern praxisgemäss vor Ein-\n\n1\n2003\n\nleitung des Verfahrens Gelegenheit gegeben werde, die Betreibung zurückzuziehen.\nb) Erhebt der Schuldner in der gestützt auf einen Konkursverlustschein\neingeleiteten Betreibung Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu\nneuem Vermögen gekommen, so hat das Betreibungsamt gemäss der neuen\nRegelung von Art. 265a SchKG (Fassung vom 16. Dezember 1994) den\nRechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vorzulegen. Dieser hört\ndie Parteien an und entscheidet endgültig (Abs. 1). Der Richter bewilligt den\nRechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen\ngekommen ist (Abs. 2). Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so\nstellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Abs. 3). Innert 20 Tagen\nnach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag können der\nSchuldner und der Gläubiger auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter\ndes Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen (Abs. 4). Im Unterschied zum alten Recht muss daher die\nEinrede des mangelnden neuen Vermögens von Amts wegen zur gerichtlichen\nBeurteilung gebracht werden, wobei in einer ersten Stufe der Richter im\nsummarischen Verfahren über die Zulässigkeit der Einrede entscheidet (vgl.\ndazu auch Ueli Huber in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band III, Basel/Genf/\nMünchen 1998, Art. 265a N. 1, S. 2455).\nDie neue Vorschrift äussert sich nicht ausdrücklich zur Parteirollenverteilung in diesem Verfahren, doch geht sie – ähnlich wie im Fall der\nWechselbetreibung (vgl. Art. 181 ff. SchKG) – davon aus, dass der Rechtsvorschlag \"bewilligt\" werden muss (vgl. dazu auch Amonn/Gasser, Grundriss\ndes Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 48 Rz. 40 ff.,\nS. 398). Der Ausgestaltung des Verfahrens als Bewilligungsverfahren entspricht, dass der einen entsprechenden Rechtsvorschlag erhebende Schuldner\nin diesem Verfahrensabschnitt als Gesuchsteller zu behandeln und ihm dementsprechend gemäss Art. 48 und 49 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996\n(GebV SchKG, SR 281.35) ein Kostenvorschuss aufzuerlegen ist, wie dies\nauch im Bewilligungsverfahren für den Rechtsvorschlag im Wechselbetreibungsverfahren der Fall ist (vgl. zu letzterem Verfahren Thomas Bauer im\nerwähnten Kommentar, Band II, Art. 181 N. 12, S. 1772). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten stützt sich somit die ihm auferlegte Kostenvorschusspflicht auf die massgebenden Vorschriften des Bundesrechts, nicht\nauf die Kostenvorschussregelung von Art. 119 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO,\nSHR 273.100).\n\n2\n2003\n\n"}