nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts Nr. 4P.275/2000 vom 31. Januar 2001 i.S. N., E. 3, S. 4 ff.). Der Rekurs ist demnach gegen erstinstanzliche Verfügungen, mit denen eine Sicherstellung nach Art. 132 Abs. 2 oder Art. 218 Abs. 2 ZGB angeordnet wurde, aufgrund von Art. 354 Ziff. 5 ZPO zulässig. 2