Nach Art. 364 Abs. 2 ZPO steht gegen Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen entschieden wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde offen. Angefochten ist im vorliegenden Fall die von der Einzelrichterin verfügte Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge und einer güterrechtlichen Beteiligungsforderung nach Art. 132 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 220). Derartige Verfügungen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 291 Abs. 2 ZPO). Es stellt sich daher die Frage, ob sie gemäss Art. 354 Ziff. 5 ZPO durch Rekurs anfechtbar sind. Die Einzelrichterin verneint dies aufgrund der zitierten Vorschriften von Art.