1.– Gemäss Art. 354 Ziff. 5 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) ist der Rekurs zulässig gegen Verfügungen im summarischen Verfahren; davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreites entschieden wurde, sowie Verfügungen über Eheschutzmassnahmen (Art. 354 Ziff. 5 lit. c und d ZPO). Nach Art. 364 Abs. 2 ZPO steht gegen Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen entschieden wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde offen.