Die Gläubigerin hat somit ihre Forderung nicht noch in einem Zivilprozess geltend zu machen. Was die Sicherstellung güterrechtlicher Ansprüche (Art. 218 Abs. 2 ZGB) anbetrifft, so besteht sie, "sofern es die Umstände rechtfertigen" (vgl. Heinz Hausheer, Basler Kommentar, 2. A., Basel/ Genf/München 2002, Art. 218 ZGB N. 15, S. 1207). Eine Qualifikation als vorsorgliche Massnahme ist gleichfalls auszuschliessen. Die Sicherstellungen nach Art. 132 und Art. 218 ZGB fallen damit nicht unter Art. 354 Ziff. 5 lit. c und d ZPO.