Im Unterschied zu vorsorglichen Massnahmen dient die Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge (Art. 132 Abs. 2 ZGB) weder der Erhaltung des bestehenden Zustandes vor Anhängigmachung eines Rechtsstreites (Art. 297 Ziff. 2 ZPO) noch dem vorläufigen Rechtsschutz während des ordentlichen Prozesses (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 12. Kapitel N. 190, S. 348). Voraussetzung für ihre Anordnung ist ein vollstreckbarer Anspruch der berechtigten Person (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 ZGB N. 26, S. 369). Die Gläubigerin hat somit ihre Forderung nicht noch in einem Zivilprozess geltend zu machen.