Die Einzelrichterin verneint dies aufgrund der zitierten Vorschriften von Art. 354 Ziff. 5 lit. c und d und Art. 364 Abs. 2 ZPO sowie unter Hinweis auf die Zielrichtung der Revision der Zivilprozessordnung vom 21. August 1995. Der Rekurrent ist hingegen der Auffassung, die streitigen Sicherstellungen fielen unter keinen der in Art. 354 Ziff. 5 ZPO umschriebenen Ausschlussgründe, weshalb der Rekurs zulässig sei. Bei der Sicherstellung geht es um die Sicherung der Erfüllung (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 292 ZGB N. 2, S. 1558).