Der vom Eheschutzrichter errechnete monatliche Freibetrag der Rekurrentin von gegen Fr. 900.– kann demnach – entgegen der Auffassung der Rekurrentin – auch für die Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege übernommen werden. Mit diesem Betrag ist es der Rekurrentin aber möglich und zumutbar, die Kosten des vorliegenden, nicht besonders aufwendigen Eheschutzverfahrens innert angemessener Frist zu bezahlen, ohne dass dadurch der notwendige Lebensunterhalt für sie und den Sohn eingeschränkt würde. ... 4 2003 Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet; er ist abzuweisen. 5