Es besteht daher kein Grund, die von der Rekurrentin bezüglich der Unterhaltsfrage akzeptierten Feststellungen des Eheschutzrichters über ihre erwerbliche Situation im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage zu stellen. e) Der vom Eheschutzrichter errechnete monatliche Freibetrag der Rekurrentin von gegen Fr. 900.– kann demnach – entgegen der Auffassung der Rekurrentin – auch für die Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege übernommen werden.