Die Rekurrentin hat denn auch – auf eigenen Wunsch nach einer Ausweitung ihres Arbeitspensums – Anfang 2002 bereits einmal für drei Monate zu 70 % gearbeitet. Sie räumt sodann ein, dass der Sohn – trotz der geltend gemachten psychischen Probleme wegen der Ehesituation seiner Eltern – ein gutes Verhältnis zum Vater habe. Sie relativiert den behaupteten besonderen Betreuungsbedarf des Sohns damit letztlich selber. Es besteht daher kein Grund, die von der Rekurrentin bezüglich der Unterhaltsfrage akzeptierten Feststellungen des Eheschutzrichters über ihre erwerbliche Situation im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage zu stellen.