Es ist ihm insbesondere beizupflichten, dass die Bestätigungen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes – der ... eine stabile "Hauptbetreuung" des Sohns durch die Rekurrentin ausserhalb der Schulzeit empfiehlt – eine Teilzeit- Erwerbstätigkeit von 50 %, wie sie neben der Betreuung eines mehr als zehn Jahre alten Einzelkinds grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 115 II 10 E. 3c mit Hinweisen), keineswegs ausschliessen. Die Rekurrentin hat denn auch – auf eigenen Wunsch nach einer Ausweitung ihres Arbeitspensums – Anfang 2002 bereits einmal für drei Monate zu 70 % gearbeitet.