... d) Die Rekurrentin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Eheschutzrichter zunächst nur als Eventualantrag gestellt und sich im übrigen auf das Verfahren in der Sache selbst eingelassen, ohne auf einem vorherigen Entscheid über das Gesuch zu bestehen. ... Dies zeigt, dass die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege – die eine Honorierung des Anwalts durch die vertretene Partei bestimmungsgemäss ausschliesst – für den Zugang zum Gericht seinerzeit nicht im Vordergrund stand und jedenfalls nicht als dringlich betrachtet wurde.