Dies ist jedoch zu relativieren. Die Mittellosigkeit setzt voraus, dass die Gesuchstellerin sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft und ihren Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- 2 2003