Mit Blick auf den herrschenden – durch die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZPO; BGE 120 Ia 181 f. E. 3a mit Hinweis) beschränkten – Untersuchungsgrundsatz ist es jedoch sachgerecht, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zumindest mitzuberücksichtigen (vgl. Bühler, S. 190 f., mit Hinweisen auf die uneinheitliche Lehre und Praxis). c) In der Lehre wird zwar die Auffassung vertreten, bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit sei jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung unzulässig (Bühler, S. 138, mit Hinweisen). Dies ist jedoch zu relativieren.