Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wenn die rechtsuchende Person in der Lage ist, aus ihren eigenen Mitteln, d.h. mit dem über das (um die laufenden Steuern und gewisse Versicherungsprämien erweiterte) Existenzminimum hinausgehenden Freibetrag die anfallenden Kosten in absehbarer Zeit – bei nicht allzu kostspieligen Prozessen in der Regel innert eines Jahres – aufzubringen (vgl. BGE 109 Ia 8 f. E. 3a; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 185, mit Hinweisen).