Eine schematische Anwendung der entsprechenden Richtlinien ist allerdings zu vermeiden; es sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 124 I 2 E. 2a mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wenn die rechtsuchende Person in der Lage ist, aus ihren eigenen Mitteln, d.h. mit dem über das (um die laufenden Steuern und gewisse Versicherungsprämien erweiterte) Existenzminimum hinausgehenden Freibetrag die anfallenden Kosten in absehbarer Zeit – bei nicht allzu kostspieligen Prozessen in der Regel innert eines Jahres – aufzubringen (vgl. BGE 109 Ia 8 f. E. 3a;