Dabei seien insbesondere auch nur Einnahmen zu berücksichtigen, bei denen eine Zahlungspflicht bestehe und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet worden seien. Verbesserungen finanzieller Art, die sich lediglich für die Zukunft abzeichneten, könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. ... b) Bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse ist nicht nur die Ein- kommens-, sondern auch die Vermögenssituation zu beachten. Es wird in der Praxis zunächst vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen. Eine schematische Anwendung der entsprechenden Richtlinien ist allerdings zu vermeiden;