Wer nicht imstande ist, ohne Einschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie die Kosten der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vor Gericht aufzubringen, hat Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung und nötigenfalls auch auf die unentgeltliche Vertretung, sofern der Prozess nicht zum vorneherein als mutwillig oder aussichtslos erscheint (Art. 127 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). a) ... Der Eheschutzrichter ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge unter anderem von einem – zur Hälfte hypothetischen – Einkommen der Rekurrentin von Fr. 2'000.– im Monat ausgegangen.